ALLGEMEINE STEUERLICHE INFORMATIONEN

Alle Infos zu verschiedenen steuerlichen Änderungen:

Aktuelles:

verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärung:

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie u.a. die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum verlängert.

Die Steuererklärung 2023 ist für Fälle, die vom Steuerberater bearbeitet werden, bis spätstens 2. Juni 2025 (Erklärung 2022 bis 31. Juli 2024) einzureichen. Weitere Details sind dem BMF-Schreiben vom 23.06.2022 zu entnehmen, mehr...(pdf). 

 

 

Arbeitnehmerpauschbetrag ab 2023:

Dieser beträgt ab 2023 1.230.- Euro.

 

 

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau:

Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1. Juli 2023 von zwei auf drei Prozent erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.

 

 

Abschreibungen von digitalen Wirtschaftsgütern:

Aktuell besteht die Möglichkeit, digitale Wirtschaftsgüter verkürzt abzuschreiben, mehr...(.pdf).

 

 

Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab 2023:

Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 Euro auf nun 4 260 Euro ab 2023.

 

 

Sparerpauschbetrag ab 2023: 

Der Sparer-Pauschbetrag steigt für Singles von 801 auf 1.000 Euro und für Ehegatten/Lebenspartner von 1.602 auf 2.000 Euro.

 

 

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten:

Ehegatten konnten in der Vergangenheit von Gesetzes wegen im Laufe des Kalenderjahrs nur einmal die gewählte Steuerklassenkombination wechseln (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Einschränkung wurde ab 01.01.2020 aufgehoben.

 

 

Sachgutscheine/Sachbezug versus Geldleistung:

Hierzu verweisen wir auf das  BMF-Schreiben vom 13. April 2021, mehr... (.pdf). Der derzeite steuerfreie monatliche Betrag für Sachbezüge liegt seit 2022 bei 50,00 Euro. 

 

 

 

 

 

Arbeitszimmer:

 

 Im Zusammenhang mit Corona wurde für 2020 bis 2022 eine Pauschale für Home-Office in Höhe von täglich 5.- Euro eingeführt, maximal 600.- Euro pro Jahr. Dies gilt unabhängig ob ein Arbeitszimmer nach der steuerlichen Definition besteht.

 

Ab 2023 gilt: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6.- Euro geltend machen –  maximal 1.260.- Euro. Damit sind künftig 210 Tage begünstigt (bisher waren es 120 Tage). Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Näheres hierzu siehe das BMF-Schreiben von 2023, mehr...pdf.

 

 

 

Entfernungspauschale:

 

Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 sieht im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung ab 2021 folgende Maßnahmen vor:

 

· Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2023. Ab dem 01.01.2024 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer befristet bis zum 31.12.2026 von 5 Cent auf 8 Cent und damit auf 38 Cent pro Entfernungskilometer erhöht. Wir verweisen auf das neue Schreiben des BMF von 2021, mehr...(.pdf).

 

· Gewährung einer Mobilitätsprämie für Pendlerdie mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und somit keine Steuer zahlen. Die Prämie beträgt 14% der erhöhten Entfernungspauschale.

 

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer. Bei Arbeitnehmern gilt dies jedoch nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Lohneinkünften stehen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230.- Euro überschritten wird.

 

 

Ferienjob:

 

Ferienjob - steuerliche Hinweise, mehr...

 

 

 

GoBds = Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff:

 

Es sind die erweiterten Pflichten der neuen GoBds gemäß dem neuen BMF-Schreiben vom 28.11.2019 zu beachten, mehr... (.pdf)

 

 

 

Elektronische Ladenkassen und sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme:

 

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen § 146a AO. Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- abschließend aufgeführt.


Mit dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019 wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme ohne TSE nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen. Diese dürfen grundsätzlich längstens bis zum Ablauf des 30. September 2020 eingesetzt werden. Unter den besonderen Voraussetzungen des Schreibens des Bayerischen Statsministeriums vom 10. Juli 2020 kann eine weitere Fristverlängerung bis längstens 31. März 2021 in Betracht kommen.

 

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 01.01.2020.

Ab 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Gemäß oben genanntem BMF-Schreiben ist von einer Meldung nach § 146a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

 

Relevante Schreiben vgl. ff: 

 

Registrierkassen: Seit 01.01.2017 bestehen neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme, vgl. hierzu das Merkblatt der OFD Karlsruhe, mehr... (.pdf)

 

Aktuell ist auf die Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 hinzuweisen, mehr..

 

 

Außerdem ist auf das Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems des Landesamt für Steuern Niedersachsen von 2019 zu verweisen, mehr… (.pdf)

 

 

 

 

 

Steuerklassenwahl in 2022, 2023 und 2024:

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten:

Ehegatten konnten in der Vergangenheit von Gesetzes wegen im Laufe des Kalenderjahrs nur einmal die gewählte Steuerklassenkombination wechseln (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Einschränkung wird ab 01.01.2020 aufgehoben.

 

 

Optimale Steuerklassenwahl bei Ehegatten:

Aus dem nachstehenden Merkblatt ergibt sich die optimale

 

Steuerklassenwahl für 2022, mehr...(pdf)

 

Steuerklassenwahl für 2023, mehr...(pdf)

 

 

Reisekosten ab 2020:

Bei den Reisekosten wurde die neue Rechtssprechung in das neue BMF-Schreiben vom 25.11.2020 aufgenommen, mehr... (.pdf). Dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 24.10.2014.

 

 

 

Reisekostensätze für Reisen in das Ausland:

Die Finanzverwaltung hat für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten auf Auslandsreisen neue Pauschbeträge bekanntgegeben. Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:

· Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland ins Inland, jeweils ohne Tätigwerden, ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.

· Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.

· Für die Zwischentage ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit. Das gilt unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

 

 

Für 2022 werden die bisherigen Reisekostensätze im Ausland 2021 fortgeführt., mehr...(.pdf). 

 

Ab 2023 ergeben sich folgende Reisekostensätze im Ausland, mehr...(pdf).

 

Ab 2024 ergeben sich fogende Reisekostensätze im Ausland, mehr...(pdf).

 

 

 

 

Regelmäßige Arbeitsstätte:

 

Neue Kriterien für die regelmäßige Arbeitsstätte. Es hier auf das aktuelle BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zu verweisen, mehr...(.pdf).

 

 

 

 

 

 

 

Rechnungsaufbewahrung für Privatleute:

 

Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung sind seit 01. August 2004 auch Änderungen für Privatleute zu beachten. Zuerst muss der Unternehmer, der sog. grundstücksbezogene Leistungen wie z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden erbringt, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung erstellen. Der private Leistungsempfänger ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung oder eine andere beweiskräftige Unterlage ausgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Beleg für andere steuerliche Zwecke nicht benötigt wird. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500.- Euro bei den Auftraggebern und bis zu 5.000.- Euro bei den Unternehmen geahndet werden kann. Kontrollen führt hierbei die Zollverwaltung durch. (Quelle: Hessisches Finanzministerium)

 

 

 

Einkommensteuer:

l

Behinderung - Pauschbeträge und Mehraufwendungen für behinderte Personen, siehe hierzu die Broschüre des Bayerischen Finanzminsteriums von 6.2022, mehr ...(.pdf).

 

Das sog. Behinderten-Pauschbetragsgesetzes sieht ab 2021 folgende Maßnahmen vor: 

  • Verdoppelung der bisherigen Behinderten-Pauschbeträge
  • Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen (u.a. dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, Bezug einer Rente) zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags in Anlehnung an die bisherige Verwaltungsanweisung. Dieser Pauschbetrag beträgt 900.- Euro bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“. Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung /Merkzeichen „aG“), Blinde (Merkzeichen „Bl“) und hilflose Menschen (Merkzeichen „H“) ist ein Pauschbetrag von 4.500.- Euro vorgesehen, da neben den durch die Behinderung unvermeidbaren Fahrten auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten zu berücksichtigen sind. Wie bisher ist bei diesen Fahrtkosten ein Ansatz der zumutbaren (Eigen-) Belastung vorgesehen.

 

Fahrtenbuch für die Kfz-Nutzung: Im Rahmen der Betriebsprüfungen werden die Fahrtenbücher für die Kfz-Nutzung regelmäßig einer intensiven Überprüfung unterzogen. Es ist darauf zu achten, dass die betrieblichen und privaten Fahrten regelmäßig entsprechend den Vorgaben der Verwaltung dokumentiert werden. Wir empfehlen die Führung eines unveränderlichen elektronischen Fahrtenbuchs.

 

Familienangehörige: Bei Steuergestaltungen mit Familienangehörigen gilt es einige Besonderheiten zu beachten, mehr... (.pdf)

 

Ferienjobs: Bei Ferienjobs sind Besonderheiten zu beachten, mehr...

Weitere Hinweise zu Nebenjobs von Studenten und Schülern finden Sie hier, mehr...

 

Kinderbetreuungskosten: Grundsätzlich können 2/3 der Aufwendungen für Kinderbetreuung, max. bis 4.000 Euro pro Kind, als sog. Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden - also keine Kosten für Nachhilfe oder Musikunterricht. Das BMF hat hierzu ein Anwendungsschreiben erlassen, mehr... (.pdf)

 

Renten und Pensionen: Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich die Besteuerung der Renten geändert. Die neue Systematik besteht aus einer nachgelagerten Versteuerung. Bis zum Jahr 2040 wird der Besteuerungsanteil der Renten bis auf 100 % erhöht. Bei den Pensionen kommt es während dieser Zeit zu einem Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags. Weitere Informationen erfahren Sie aus der Broschüre des Bundesministeriums der Finanzen (Stand 2023), mehr...(pdf).

 

 

Vermietung und Verpachtung von Immobilien - Leitfaden des Finanzministeriums von 2021, mehr...(.pdf)

 

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 erfolgt eine Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG neu:  Mit der Änderung soll dem Umstand des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung getragen werden.

Es ist dabei vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent (bislang: 66 Prozent) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt allerdings das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, d.h. wenn insgesamt ein Überschuss erzielt wird, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt.

 

 

Sachbezugswerte für Verpflegung: 

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Belegschaft abgibt, sind – wenn das Unternehmen nicht ausnahmsweise Mahlzeiten vorrangig an Fremde veräußert – mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Der aktuelle Sachbezugswert wird jährlich entsprechend bekannt gegeben – vgl. ff: Für 2024 betragen die Sachbezugswerte für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 4,13 Euro. Für ein Frühstück beträgt der Wert 2,17 Euro

 

 

Werte für 2022, mehr...(pdf)

Werte für 2023, mehr...(pdf)

Werte für 2024, mehr...(pdf).

 

 

Umsatzsteuer und Vorsteuer:

Elektronische Rechnungsstellung:

 

Leitfaden zur elektronischen Rechnungsstellung, mehr... (.pdf)

 

BMF-Schreiben zur elektronischen Rechnungsstellung, mehr... (.pdf)

 

Ab dem 01. Juli 2021 gibt es neue Regeln zum Versandhandel. Hierzu hat das BMF umfassende Anwendungshinweise und Beispiele zur Verfügung gestellt, mehr... (.pdf) 

 

 

 

Innergemeinschaftliche Lieferungen:

Aktuelles

 

Die EU plant, das System der Mehrwertsteuer umfassend zu reformieren. Ziel ist es, zu einem einfacheren und weniger missbrauchsanfälligen Mehrwertsteuersystem in der EU zu kommen. Als einen ersten Schritt zur Missbrauchs- und Betrugsbekämpfung wurden die sog. Quick Fixes beschlossen und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) geändert. Die Quick Fixes wurden ab 01.01.2020 in nationales Recht umgesetzt, mehr…

 

In der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) wurden die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt, vgl. hierzu das BMF-Schreiben vom 9.10.2020, mehr...(.pdf).

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

Kleinunterunternehmerregelung - aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.06.2008, 1 K 3124/07: Für sog. Kleinunternehmer gibt es nach § 19 UStG eine Vereinfachung dahingehend, dass bei einem Umsatz bis zu 17.500.- Euro (ab 2020: 22.000.- Euro) keine Umsatzsteuer zu bezahlen ist. Im Rahmen der Existenzgründung schätzt der Unternehmer den Umsatz. Nach dem vorstehenden Urteil kann der Unternehmer seine Prognose bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung noch korrigieren, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der Prognose nicht entsprechen. Dies war bisher nicht möglich. 

 

Vorsteuerabzug bei Immobilien: 

Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. In dem neuen BMF-Schreiben vom 20.10.2022 wird u.a. der aktuelle Stand der EuGH-Rechtsprechung berücksichtigt, mehr...(pdf). 

 

 

 

Sonstiges:

 

Info - Steuern für Existenzgründer: Als Existenzgründer sollte man sich rechtzeitig hinsichtlich der steuerlichen Pflichten und Besonderheiten informieren. Für Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung. 

 

 

 

 

 

 

PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Ab 2023 gibt es einen verbesserten steuerlichen Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik - Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer. Grundsätzlich gilt dies für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW. Die detaillierten Regelungen sind dem Gesetz und den einzelnen BMF-Schreiben (Umsatzsteuer mehr ...(pdf). - außerdem mehr...(pdf). / Einkommenssteuer mehr ...(pdf).) zu entnehmen. 

 

GESETZLICHE ÄNDERUNGEN UND GESETZESVORGABEN IM STEUERRECHT UND HANDELSRECHT (nach ABC)

Abgeltungsteuer:

 

Kreditderivate: Im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer bei Kreditderivaten ergeben sich Besonderheiten.

Die Besteuerung bzw. der Steuerabzug erfolgt auf der Basis einer sog. Cash-Flow-Besteuerung. Diese knüpft an die während der Laufzeit des Kontrakts zu leistenden Ausgleichszahlungen. Die getätigten Aufwendungen werden dabei als negative Beträge zum Zeitpunkt der ersten Ausgleichszahlung berücksichtigt, mehr... (.pdf)

 

 

 

LÖHNE UND GEHÄLTER (nach ABC)

derzeit nicht belegt

 

 

 

BERECHNUNGEN

Außergewöhnliche Belastungen - Zumutbare Belastungen:

 

Der Rechner ermittelt die Höhe der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Absatz 3 EStG und den Betrag der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 - VI R 75/14 und informiert über den betragsmäßigen Unterschied zur bisherigen Verwaltungspraxis, mehr…

 

 

 

 

Einkommensteuer:

 

Geben Sie Ihr Einkommen ein und ermitteln Sie die Höhe der zu tragenden Steuerlast, mehr...

 

 

 

Elterngeldrechner:

 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Elterngeldrechner bereit gestellt, mehr...

 

 

 

Erbschaftsteuer:

 

derzeit nicht belegt 

 

 

 

Faktorverfahren:

 

Berechnung nach dem neuen Faktorverfahren, mehr... 

 

 

 

Firmenwagenrechner:

 

Mit dem Rechner können Sie den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Nutzung berechnen, der zu versteuern ist, mehr...

 

 

 

Übergangsbereich bei monatlichem Verdienst zwischen 540 € und 2.000 € (ab 1.2023 bis 31.12.2023):

Soweit Beschäftigte einen monatlichen Verdienst zwischen 540,01 Euro und 2.000,00 Euro (für 2023) haben, erfolgt hinsichtlich der Sozialversicherung ein Beitragsvorteil gegenüber einer normalen Beschäftigung. Man spricht hierbei vom sog. Übergangsbereich.

Berechnung Übergangsbereich (ursprünglich: Gleitzonenregelung).

 

Ab 2024 erhöht sich der Betrag für den monatlichen Verdienst auf 538,01 Euro. Die Obergrenze liegt unverändert bei 2.000,00 Euro / mtl..

 

Berechnung, mehr...

 

 

Leasingrechner:

 

Leasingrate berechnen, mehr...

 

 

 

Reisekosten:

 

derzeit nicht belegt

 

 

 

Rürup-Rente:

 

Die Rürup-Rente gehört wie auch die gesetzliche Rentenversicherung zur sog. Basisrente. Diese können Sie zusätzlich abschließen, um Ihre Versorgung im Alter aufzubessern. Inwieweit Sie die Beiträge hierzu steuerlich absetzen können, kann mit der nachfolgenden Berechnung ermittelt werden.

Berechnung für Rürup-Rente, mehr....

 

 

 

Rentenrechner/ Alterseinkünfte:

 

 

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wurde die Besteuerung von Alterseinkünften neu geregelt und ein schrittweiser Abbau der unterschiedlichen Steuervergünstigungen für Renten und Versorgungsbezüge bis zum Jahr 2040 eingeleitet.

 

Mit dem Alterseinkünfte-Rechner können Seniorinnen und Senioren ihre Einkommensteuer ermitteln und sich so einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen. Der Rechner berücksichtigt dabei die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen, sowie der Abzug von Pauschbeträgen und Aufwendungen. Erläuterungen und Hinweise, sowie Links zu weiteren Informationsquellen helfen beim Ausfüllen des Eingabeformulars. Die Berechnung der einzelnen, für die Einkommensbesteuerung maßgeblichen Beträge wird detailliert dargestellt, mehr…

 

 

 

 

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