ALLGEMEINE STEUERLICHE INFORMATIONEN

Alle Infos zu verschiedenen steuerlichen Änderungen:

Aktuelles:

Verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärung:

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie u.a. die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum verlängert.

Die Steuererklärung 2024 ist für Fälle, die vom Steuerberater bearbeitet werden, bis spätestens 30. April 2026 einzureichen. Weitere Details sind dem BMF-Schreiben vom 23.06.2022 zu entnehmen, mehr...(pdf). 

 

Steuerfreie Aktivrente: Mit der Aktivrente können Menschen, die die gesetzliche Regelaltersrente erreicht haben, freiwillig weiterarbeiten und monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Diese Regelung gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie bereits eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufgeschoben haben.

 

 

Arbeitnehmerpauschbetrag ab 2025:

Dieser beträgt ab 2025 1.230.- Euro. Dieser ist für 2025 und 2026 unverändert.

 

 

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau:

Mit dem Wachstumschancengesetz sieht das Gesetz mit § 7 Abs. 5a EStG eine neue degressive Afa in Höhe von 5 % (6 Jahre) für neu gebaute Wohngebäude vor. Der Baubeginn muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen. Maßgebend ist dabei der angezeigte Baubeginn. Für Neubauten mit energetischem Effizienzhausstandard 40 und Nachhaltigkeitssiegel QNG (EH40 / QNG), wird eine weitere Sonderabschreibung gewährt. Dabei muss eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro Quadratmeter einhalten werden.

 

 

E-Rechnung ab 01.01.2025: Näheres siehe hierzu die Informationen des Bayerischen Landesamtes für Steuern, mehr...

Ab 2025 besteht die Pflicht zur Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze). Ab dem 01.01.2027 besteht die Pflicht zu Ausstellung für B2B-Umsätze im Inland für Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz von mehr als 800 T€. Ab 01.01.2028 sind alle inländischen Unternehmen zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet. Weitere Hinweise ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024, mehr...(.pdf).  

 

 

Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab 2023:

Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 Euro auf nun 4 260 Euro ab 2023.

 

 

Kindergeld, Kinderfreibetrag:

Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2026 auf einheitlich 259 Euro pro Monat und Kind.

Entsprechend wird dann der Kinderfreibetrag wird angepasst. Für das Jahr 2026 steigt er von 6.672 Euro auf 6.828 Euro. Hinzu kommt der unveränderte Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 Euro (je 1.464 Euro), so dass bei zusammenveranlagten Ehegatten ein Gesamtfreibetrag von 9.756 Euro pro Kind und Jahr gewährt wird.

 

 

Sparerpauschbetrag ab 2023: 

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro und für Ehegatten/Lebenspartner 2.000 Euro.

 

 

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten:

Ehegatten konnten in der Vergangenheit von Gesetzes wegen im Laufe des Kalenderjahrs nur einmal die gewählte Steuerklassenkombination wechseln (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Einschränkung wurde ab 01.01.2020 aufgehoben.

 

 

Sachgutscheine/Sachbezug versus Geldleistung:

Hierzu verweisen wir auf das  BMF-Schreiben vom 13. April 2021, mehr... (.pdf). Der derzeitige steuerfreie monatliche Betrag für Sachbezüge liegt seit 2022 bei 50,00 Euro. 

 

 

Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Wirtschaftlich Tätige erhalten stufenweise ab November 2024 zur eindeutigen Identifizierung vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Sie ist ein einheitliches und dauerhaftes Identifikationsmerkmal gilt gleichzeitig als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz.

Wirtschaftlich Tätige sind:

  • wirtschaftlich tätige natürliche Personen,
  • juristische Personen und
  • Personenvereinigungen.

Die steuerliche Identifikationsnummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der Wirtschafts-Identifikationsnummer bestehen. Weitere Informationen hierzu, siehe mehr...

 

 

 

Arbeitszimmer:

 

 

Ab 2023 gilt: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6.- Euro geltend machen –  maximal 1.260.- Euro. Damit sind künftig 210 Tage begünstigt (bisher waren es 120 Tage). Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Näheres hierzu siehe hierzu das BMF-Schreiben von 2023, mehr...pdf.

 

 

 

Entfernungspauschale:

 

Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 sieht im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung ab 2021 folgende Maßnahmen vor: 

 

2024/2025: Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2023. Ab dem 01.01.2024 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent pro Entfernungskilometer erhöht. Wir verweisen auf das neue Schreiben des BMF von 2021. 

 

Ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale 38 Cent ab dem ersten Kilometer. 

Gewährung einer Mobilitätsprämie für Pendlerdie mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und somit keine Steuer zahlen. Die Prämie beträgt 14% der Entfernungspauschale. Der einfache Arbeitsweg muss mindestens 21 km betragen.

 

 

 

 

 

 

GoBds = Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff:

 

Es sind die erweiterten Pflichten der neuen GoBds gemäß dem neuen BMF-Schreiben vom 28.11.2019 zu beachten, mehr... (.pdf) Ergänzungen ermit den BMF-Schreiben vom 11.3.2024 mehr...(.pdf) sowie dem BMF-Schreiben vom 14.7.2025 mehr...(.pdf).

 

 

 

Elektronische Ladenkassen und sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme:

 

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen § 146a AO. Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- abschließend aufgeführt.

 

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 01.01.2020.

Ab 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. 

 

 

Steuerklassenwahl:

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten:

Ehegatten konnten in der Vergangenheit von Gesetzes wegen im Laufe des Kalenderjahrs nur einmal die gewählte Steuerklassenkombination wechseln (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Einschränkung wird ab 01.01.2020 aufgehoben.

 

 

Optimale Steuerklassenwahl bei Ehegatten:

Aus dem nachstehenden Merkblatt ergibt sich die optimale

 

Steuerklassenwahl; das Merkblatt für 2023 gilt nach wie vor, mehr...(pdf)

 

 

Reisekosten:

Bei den Reisekosten wurde die neue Rechtsprechung in das neue BMF-Schreiben vom 25.11.2020 aufgenommen, mehr... (.pdf). Dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 24.10.2014.

 

 

 

Reisekostensätze für Reisen in das Ausland:

Die Finanzverwaltung hat für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten auf Auslandsreisen neue Pauschbeträge bekanntgegeben. Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:

· Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland ins Inland, jeweils ohne Tätigwerden, ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.

· Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.

· Für die Zwischentage ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit. Das gilt unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

 

 

 

Ab 2024 ergeben sich folgende Reisekostensätze im Ausland, mehr...(pdf).

 

Ab 2025 ergeben sich folgende Reisekostensätze im Ausland, mehr...(.pdf).

 

Ab 2026 ergeben sich folgende Reisekostensätze im Ausland, mehr... (pdf).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechnungsaufbewahrung für Privatleute:

 

Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung sind seit 01. August 2004 auch Änderungen für Privatleute zu beachten. Zuerst muss der Unternehmer, der sog. grundstücksbezogene Leistungen wie z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden erbringt, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung erstellen. Der private Leistungsempfänger ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung oder eine andere beweiskräftige Unterlage ausgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Beleg für andere steuerliche Zwecke nicht benötigt wird. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500.- Euro bei den Auftraggebern und bis zu 5.000.- Euro bei den Unternehmen geahndet werden kann. Kontrollen führt hierbei die Zollverwaltung durch. (Quelle: Hessisches Finanzministerium)

 

 

 

Einkommensteuer:

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Das sog. Behinderten-Pauschbetragsgesetzes sieht ab 2021 folgende Maßnahmen vor: 

  • Verdoppelung der bisherigen Behinderten-Pauschbeträge
  • Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen (u.a. dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, Bezug einer Rente) zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags in Anlehnung an die bisherige Verwaltungsanweisung. Dieser Pauschbetrag beträgt 900.- Euro bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“. Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung /Merkzeichen „aG“), Blinde (Merkzeichen „Bl“) und hilflose Menschen (Merkzeichen „H“) ist ein Pauschbetrag von 4.500.- Euro vorgesehen, da neben den durch die Behinderung unvermeidbaren Fahrten auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten zu berücksichtigen sind. Wie bisher ist bei diesen Fahrtkosten ein Ansatz der zumutbaren (Eigen-) Belastung vorgesehen.
  •  

Es auf die Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen verwiesen, mehr...

 

 

Fahrtenbuch für die Kfz-Nutzung: Im Rahmen der Betriebsprüfungen werden die Fahrtenbücher für die Kfz-Nutzung regelmäßig einer intensiven Überprüfung unterzogen. Es ist darauf zu achten, dass die betrieblichen und privaten Fahrten regelmäßig entsprechend den Vorgaben der Verwaltung dokumentiert werden. Wir empfehlen die Führung eines unveränderlichen elektronischen Fahrtenbuchs.

 

 

Kinderbetreuungskosten: Grundsätzlich können 2/3 der Aufwendungen für Kinderbetreuung, max. bis 4.000 Euro pro Kind, als sog. Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden - also keine Kosten für Nachhilfe oder Musikunterricht. Das BMF hat hierzu ein Anwendungsschreiben erlassen, mehr... (.pdf)

Ab 2025 erhöht sich die Absetzbarkeit der Kosten auf 80 %. Dabei steigt der maximale Betrag dann auf 4.800 Euro pro Kind.

 

 

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 erfolgt eine Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG neu:  Mit der Änderung soll dem Umstand des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung getragen werden.

Es ist dabei vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent (bislang: 66 Prozent) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt allerdings das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, d.h. wenn insgesamt ein Überschuss erzielt wird, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt.

 

 

Sachbezugswerte für Verpflegung: 

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Belegschaft abgibt, sind – wenn das Unternehmen nicht ausnahmsweise Mahlzeiten vorrangig an Fremde veräußert – mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Der aktuelle Sachbezugswert wird jährlich entsprechend bekannt gegeben – vgl. ff: Ab 2026 betragen die Sachbezugswerte für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 4,57 Euro. Für ein Frühstück beträgt der Wert 2,37 Euro

 

Werte für 2024, mehr...(pdf).

Werte für 2025, mehr...(pdf).

Werte für 2026, mehr...(pdf).

 

 

Umsatzsteuer und Vorsteuer:

Elektronische Rechnungsstellung:

 

E-Rechnung (NEU) ab 01.01.2025: Näheres siehe hierzu die Informationen des Bayerischen Landesamtes für Steuernmehr...

Ab 2025 besteht die Pflicht zur Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze). Ab dem 01.01.2027 besteht die Pflicht zu Ausstellung für B2B-Umsätze im Inland für Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz von mehr als 800 TEuro. Ab 01.01.2028 sind alle inländischen Unternehmen zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet. Weitere Hinweise ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024, mehr...(.pdf).

Weiteres zur E-Rechnung finden Sie auch bei der IHK, mehr...

 

Leitfaden zur elektronischen Rechnungsstellung vor Einführung der E-Rechnung - bisher, mehr... (.pdf).

 

 

 

Innergemeinschaftliche Lieferungen:

Aktuelles

 

Die EU plant, das System der Mehrwertsteuer umfassend zu reformieren. Ziel ist es, zu einem einfacheren und weniger missbrauchsanfälligen Mehrwertsteuersystem in der EU zu kommen. Als einen ersten Schritt zur Missbrauchs- und Betrugsbekämpfung wurden die sog. Quick Fixes beschlossen und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) geändert. Die Quick Fixes wurden ab 01.01.2020 in nationales Recht umgesetzt, mehr…

 

IIn der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) wurden die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt.

 

Ab dem 01. Juli 2021 gibt es neue Regeln zum Versandhandel. Hierzu hat das BMF umfassende Anwendungshinweise und Beispiele zur Verfügung gestellt, mehr... (.pdf) 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen beträgt ab 1.1.2026 auf 7 %; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden. Für Getränke gilt unverändert ein Steuersatz von 19 %

 

Vorsteuerabzug bei Immobilien: 

Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. In dem neuen BMF-Schreiben vom 20.10.2022 wird u.a. der aktuelle Stand der EuGH-Rechtsprechung berücksichtigt, mehr...(pdf). 

 

Wegen weiterer Informationen zur Umsatzsteuer, siehe ff mehr...

 

 

 

Sonstiges:

 

Info - Steuern für Existenzgründer: Als Existenzgründer sollte man sich rechtzeitig hinsichtlich der steuerlichen Pflichten und Besonderheiten informieren. Für Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung. 

 

 

 

 

 

 

PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Ab 2023 gibt es einen verbesserten steuerlichen Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik - Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer. Grundsätzlich gilt dies für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW. Die detaillierten Regelungen sind dem Gesetz zu entnehmen. 

 

GESETZLICHE ÄNDERUNGEN UND GESETZESVORGABEN IM STEUERRECHT UND HANDELSRECHT (nach ABC)

 

 

 

 

LÖHNE UND GEHÄLTER (nach ABC)

derzeit nicht belegt

 

 

 

BERECHNUNGEN

Außergewöhnliche Belastungen - Zumutbare Belastungen:

 

Der Rechner ermittelt die Höhe der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Absatz 3 EStG und den Betrag der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 - VI R 75/14 und informiert über den betragsmäßigen Unterschied zur bisherigen Verwaltungspraxis, mehr…

 

 

 

 

Einkommensteuer:

 

Geben Sie Ihr Einkommen ein und ermitteln Sie die Höhe der zu tragenden Steuerlast, mehr...

 

 

 

Elterngeldrechner:

 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Elterngeldrechner bereit gestellt, mehr...

 

 

 

Erbschaftsteuer:

Vereinfachte Berechnung, mehr...

 

 

Faktorverfahren:

 

Berechnung nach dem neuen Faktorverfahren, mehr... 

 

 

 

Firmenwagenrechner:

 

Mit dem Rechner können Sie den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Nutzung berechnen, der zu versteuern ist, mehr...

 

 

 

Übergangsbereich bei monatlichem Verdienst zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro                 (ab 1.2026):

 

Soweit Beschäftigte einen monatlichen Verdienst zwischen 603,01 Euro und 2.000,00 Euro (ab 2026) haben, erfolgt hinsichtlich der Sozialversicherung ein Beitragsvorteil gegenüber einer normalen Beschäftigung. Man spricht hierbei vom sog. Übergangsbereich.

 

Berechnung Übergangsbereich (ursprünglich: Gleitzonenregelung).

 

 

Berechnung, mehr...

 

 

Leasingrechner:

 

Leasingrate berechnen, mehr...

 

 

 

Reisekosten:

 

derzeit nicht belegt

 

 

 

Rürup-Rente:

 

Die Rürup-Rente gehört wie auch die gesetzliche Rentenversicherung zur sog. Basisrente. Diese können Sie zusätzlich abschließen, um Ihre Versorgung im Alter aufzubessern. Inwieweit Sie die Beiträge hierzu steuerlich absetzen können, kann mit der nachfolgenden Berechnung ermittelt werden.

Berechnung für Rürup-Rente, mehr....

 

 

 

Rentenrechner/ Alterseinkünfte:

 

 

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wurde die Besteuerung von Alterseinkünften neu geregelt und ein schrittweiser Abbau der unterschiedlichen Steuervergünstigungen für Renten und Versorgungsbezüge bis zum Jahr 2040 eingeleitet.

 

Mit dem Alterseinkünfte-Rechner können Seniorinnen und Senioren ihre Einkommensteuer ermitteln und sich so einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen. Der Rechner berücksichtigt dabei die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen, sowie der Abzug von Pauschbeträgen und Aufwendungen. Erläuterungen und Hinweise, sowie Links zu weiteren Informationsquellen helfen beim Ausfüllen des Eingabeformulars. Die Berechnung der einzelnen, für die Einkommensbesteuerung maßgeblichen Beträge wird detailliert dargestellt, mehr…

 

 

 

 

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